AGB

§ 1 Sachlicher Anwendungsbereich

(1) Die vorliegenden Vertragsbedingungen gelten für alle Vertragsleistungen der Area Fifty One GmbH, welche Area Fifty One GmbH im Zusammenhang mit der Postproduktion und/oder Nachbearbeitung von Film-/Video-, Werbe- und Multimediaproduktionen oder im Zusammenhang mit der Konzeption, Redaktion und Herstellung von Filmen und sonstigen audiovisuellen Produktionen (im Folgenden zusammenfassend als „Produktionen“ bezeichnet) erbringt.

(2) Area Fifty One GmbH erbringt ihre Vertragsleistungen ausschliesslich auf Grundlage dieser Vertragsbedingungen, etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

(3) Im kaufmännischen Geschäftsverkehr gelten die vorliegenden Vertragsbedingungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Dies auch dann, wenn der Kunde auf etwaige Änderungen nicht gesondert hingewiesen wurde.

§ 2 Auftragserteilung und -durchführung

(1) Für die durch Area Fifty One GmbH zu erbringenden Leistungen werden die Vertragspartner schriftliche Einzelverträge abschliessen.

(2) Die Erteilung eines Einzelauftrags kann auch durch schriftliche oder mündliche Genehmigung des Kunden eines seitens Area Fifty One GmbH schriftlich unterbreiteten Angebots erfolgen.

(3) Einzelverträge binden jeweils nur den konkreten Auftragnehmer.

§ 3 Konzeptions- und Redaktionsleistungen

(1) Auf Wunsch des Kunden übernimmt Area Fifty One GmbH in enger inhaltlicher Abstimmung mit dem Kunden die konzeptionelle und redaktionelle Betreuung der Produktionen des Kunden.

(2) Der Kunde wird Area Fifty One GmbH alle notwendigen Informationen über Inhalt, Zielgruppen und intendierten Einsatz der Produktionen, sowie gegebenenfalls seine kreativen, geschäftspolitischen oder werblichen Ziele und Prioritäten sowie alle sonstigen in seiner Einflusssphäre liegenden Informationen, die für die jeweiligen Produktionen von Relevanz sind, bereitstellen.

(3) Auf Basis dieser inhaltlichen und sonstigen Vorgaben des Kunden wird Area Fifty One GmbH sodann die für die Produktion erforderlichen Drehbücher, Treatments oder Storyboards (im Folgenden zusammenfassend „Filmvorlagen“ bezeichnet) erstellen und dem Kunden jeweils zur Freigabe übermitteln.

(4) Erhebt der Kunde binnen 14 Tagen nach Vorlage dieser Filmvorlagen keine Einwände hiergegen, so gelten die von Area Fifty One GmbH vorgelegten Filmvorlagen als verbindliche Grundlage für die weitere Filmerstellung. Der Kunde hat etwaige Einwände schriftlich zu unterbreiten und hierbei etwaige Änderungs- bzw. Ergänzungswünsche konkret zu benennen.

§ 4 Produktion

(1) Area Fifty One GmbH stellt die Produktion auf Basis der vom Kunden genehmigten oder gelieferten Filmvorlagen her.

(2) Area Fifty One GmbH verpflichtet sich, die einzelvertraglich geschuldete Produktion zu den zwischen dem Kunden und Area Fifty One GmbH jeweils vereinbarten Konditionen (§ 11) herzustellen und das vereinbarte Material an den Kunden zu liefern.

(3) Area Fifty One GmbH wird alle Produktionsdienstleistungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrages erbringen. Area Fifty One GmbH wird Weisungen des Kunden unverzüglich Folge leisten, sofern diese Weisungen den vertraglichen Absprachen nicht widersprechen oder zu einer Budgeterhöhung führen.

(4) Area Fifty One GmbH wird den Kunden über alle wesentlichen, die Produktion betreffenden Umstände informiert halten. Bei allen produktionsrelevanten Umständen, die nicht nur geringfügiger Bedeutung sind, wird Area Fifty One GmbH unverzüglich eine Entscheidung des Kunden einholen.

(5) Zu den Produktionsdienstleistungen von Area Fifty One GmbH gehören auch der Schnitt und die Mischung der Produktionen. Der Kunde hat jederzeit das Recht, Anweisungen hinsichtlich des Schnittes und der Mischung zu geben. Area Fifty One GmbH wird diesen Anweisungen unverzüglich Folge leisten, sofern diese Weisungen den vertraglichen Absprachen nicht widersprechen oder zu einer Budgeterhöhung führen.

§ 5 Leistungen Dritter

(1) Area Fifty One GmbH ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Pflichten der Dienste von Subunternehmern und freien Mitarbeitern zu bedienen.

(2) Sofern und soweit im Einzelauftrag die Einbindung oder Verarbeitung von Leistungen Dritter (Fremdleistungen) vorgesehen ist, deren Erbringung vertraglich nicht durch Area Fifty One GmbH geschuldet wird, übernimmt Area Fifty One GmbH auf Wunsch des Kunden folgende Aufgaben:

  • Angebotseinholung, d.h. Area Fifty One GmbH wird Angebote für im Rahmen der Produktionen anfallende Leistungen Dritter für den Kunden einholen.
  • Auswahl und Beauftragung Dritter, d.h. Area Fifty One GmbH wird den Kunden bezüglich der Auswahl etwaig zu beauftragender Dritter beraten und die Beauftragung der betreffenden Dritten nach jeweiliger Genehmigung und Bevollmächtigung durch den Kunden in dessen Namen vornehmen.
  • Kostenkontrolle, d.h. Area Fifty One GmbH wird die Einhaltung der kalkulierten Budgets für die jeweilige Produktion überwachen und Rechnungen Dritter, die im Rahmen der durch den Kunden genehmigten Aktivitäten anfallen, überprüfen.

(3) Area Fifty One GmbH tritt für Fremdleistungen im Sinne des vorstehenden Absatzes (2) generell nicht als Generalunternehmen auf, es sei denn, der betreffende Einzelauftrag sieht ausdrücklich eine abweichende Regelung vor.

§ 6 Leistungszeit, Verzögerungen

(1) Verbindliche Termine zur Leistungserbringung durch Area Fifty One GmbH dürfen auf Seiten von Area Fifty One GmbH nur durch die Geschäftsleitung oder den betreffenden Projektleiter zugesagt werden.

(2) Termine, durch deren Nichteinhaltung Area Fifty One GmbH nach § 288 Absatz 2 Nr. 1 BGB ohne Mahnung in Verzug gerät, sind stets schriftlich zu vereinbaren und dabei ausdrücklich als „verbindlich“ zu bezeichnen.

(3) Einzelvertraglich vereinbarte Leistungs- und Liefertermine verlängern sich jeweils um den Zeitraum, in dem Area Fifty One GmbH durch Umstände, die nicht von Area Fifty One GmbH zu vertreten sind, daran gehindert ist, Leistung zu erbringen. Gleiches gilt für den Zeitraum, in dem Area Fifty One GmbH auf Informationen oder Mitwirkung des Kunden wartet.

§ 7 Mitwirkung des Kunden

(1) Der Kunde wird Area Fifty One GmbH alle zur Erfüllung des jeweiligen Einzelauftrags erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen. Des Weiteren wird der Kunde Area Fifty One GmbH über alle ihm bekannt werdenden Umstände, die für die ordnungsgemässe Erfüllung des jeweiligen Einzelauftrages von Bedeutung sind, unverzüglich nach deren Kenntniserlangung informieren.

(2) Der Kunde wird Area Fifty One GmbH seine Wünsche und Anforderungen für die vertragsgegenständlichen Produktionen fortlaufend ausführlich darlegen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, von allen Area Fifty One GmbH zur Vertragserfüllung überlassenen (Ausgangs-)Materialien Sicherungskopien in einem für die Wiederherstellung solcher Materialien geeigneten Format zu erstellen und bis zum Abschluss des Auftrages vorrätig zu halten. Der Abschluss etwaiger Versicherungen für das Area Fifty One GmbH zur Auftragsdurchführung zur Verfügung gestellte (Ausgangs-)Material obliegt dem Kunden.

(4) Sofern der Kunde im Rahmen der Vertragsdurchführung Werke, Beiträge oder Aufnahmen Dritter oder sonstige Materialien (Footage, Fotos, Bilder, Texte o.ä.) zu beschaffen hat, wird er diese Area Fifty One GmbH frei von Rechten Dritter, rechtzeitig in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung stellen. Etwaige erforderliche Konvertierungskosten gehen zu Lasten des Kunden.

(5) Der Kunde hat einen qualifizierten Mitarbeiter und einen Vertreter aus seinem Hause als Ansprechpartner für Area Fifty One GmbH zu benennen, welcher berechtigt ist, für den Kunden verbindliche Erklärungen und Informationen zu erteilen sowie Freigaben und/oder Abnahmen zu erklären.

(6) Soweit im Rahmen einer Auftragsdurchführung Dreharbeiten auf dem Unternehmensgelände oder in den Geschäftsräumen des Kunden durchzuführen sind, wird der Kunde den Mitarbeitern von Area Fifty One GmbH während der vereinbarten Drehzeiten Zutritt gewähren.

(7) Nähere Einzelheiten der Mitwirkungspflicht des Kunden werden erforderlichenfalls in den Einzelaufträgen näher festgelegt.

(8) Soweit nicht anders vereinbart, erbringt der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten unentgeltlich.

§ 8 Abnahme

(1) Die Produktionen bedürfen der Abnahme durch den Kunden. Die Abnahme erfolgt nach Absprache im Einzelfall an einem geeigneten, von Area Fifty One GmbH vorgeschlagenen Ort.

(2) Area Fifty One GmbH ist berechtigt, vom Kunden je Teilabnahme des Rohschnitts und/oder Feinschnitts zu erlangen. Als Rohschnitt gilt die auf die ungefähre Produktionslänge gebrachte Arbeitskopie mit dem zum Verständnis der Konzeption gekoppelten Originalton. Als Feinschnitt gilt die fertige Schnittfassung mit dem noch nicht synchronisierten Text, den nicht gemischten Originaltönen, Musiken und Geräuschen. Der Kunde ist verpflichtet, die Schnittfassungen abzunehmen, sofern und soweit das hierin verwendete Drehmaterial die vorgabengetreue Umsetzung der zugrunde liegenden Filmvorlage erkennen lässt und keine Materialfehler bestehen.

(3) Gibt der Kunde anlässlich einer (Teil-)Abnahme keine nachteiligen Abweichungen der Leistungsergebnisse der Area Fifty One GmbH von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit zu Protokoll, so gelten die Leistungsergebnisse insoweit als vertragsgemäss erbracht. Kommt der Kunde seiner Pflicht zur Teilnahme an einer festgelegten (Teil-)Abnahme aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach, so gilt Entsprechendes hinsichtlich etwaiger bei einer pflichtgemässen Teilnahme erkennbarer Abweichungen.

(4) Die Anwendung des § 377 HGB wird durch die Durchführung der Abnahme nicht ausgeschlossen.

§ 9 Nutzungsrechte / Nutzung

(1) Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der vom Kunden einzelvertraglich geschuldeten Vergütung überträgt Area Fifty One GmbH dem Kunden ein exklusives Nutzungsrecht an den Produktionen zum Zwecke deren bestimmungsgemässer oder nach dem jeweiligen Einzelauftrag vorausgesetzter Nutzung. Weitere Regelungen zu Art und Umfang der Nutzungsrechtseinräumung an den Produktionen werden in den Einzelaufträgen vereinbart.

(2) Soweit Area Fifty One GmbH zur Erfüllung ihrer Vertragsleistungen Werke oder Leistungsergebnisse einsetzt, die zugunsten Dritter geschützt sind, wird Area Fifty One GmbH etwaig hieran bestehende Nutzungsrechte im vereinbarten bzw. bestimmungsgemässen Umfang einholen und den Kunden über etwaige Nutzungsbeschränkungen informieren. In diesem Zusammenhang evtl. entstehende Kosten für die Erweiterung von Nutzungsrechten gehen zu Lasten des Kunden.

(3) Area Fifty One GmbH ist berechtigt, an geeigneten Stellen der Produktionen (Vor- und/oder Abspann) branchenübliche Hinweise auf die Tätigkeit von Area Fifty One GmbH, ihrer Mitarbeiter und Subunternehmen aufzunehmen. Der Kunde verpflichtet sich, solche Nennungen bei der Nutzung und Verwertung der Produktionen unverändert beizubehalten und nicht zu entfernen.

§ 10 Verwertungsgesellschaften

(1) Von der Nutzungsrechtseinräumung an den Kunden nicht umfasst sind die von Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, GVL, VG Wort u.a.) verwalteten Rechte. Der Kunde verpflichtet sich, etwaig im Rahmen der Verwertung der Produktionen erforderliche Meldungen gegenüber den zuständigen Verwertungsgesellschaften vorzunehmen und die hiernach zu zahlenden Vergütungen ordnungsgemäss abzuführen.

(2) Der Kunde stellt Area Fifty One GmbH von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen Area Fifty One GmbH wegen unterbliebenen Erwerbs oder unterbliebener Abgeltung von durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Rechten stellen.

§ 11 Vergütung / Zahlungsbedingungen

(1) Der Kunde ist verpflichtet, Area Fifty One GmbH die im Einzelauftrag vereinbarte Vergütung für die Produktionen zu bezahlen.

(2) Area Fifty One GmbH ist berechtigt, die zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung geltenden Preise anzusetzen, sofern zwischen Auftragserteilung und Lieferung/Leistung mehr als 4 Monate verstrichen sind.

(3) Bei Abrechnung auf Stundenbasis ist der von Area Fifty One GmbH mittels Stundennachweis festgestellte Zeitaufwand massgeblich. Die Abrechnung erfolgt in Einheiten von 0,5 Stunden, wobei jede angefangene halbe Stunde voll berechnet wird.

(4) Area Fifty One GmbH ist berechtigt, an dem Abschluss einzelner Projektabschnitte zu orientierende Abschlagszahlungen auf die einzelvertraglich vereinbarte Vergütung zu fordern. Mit Abnahme der Produktion ist der jeweils unbeglichene Teil der Vergütung zur Zahlung fällig.

(5) Die jeweiligen Preise und Vergütungsansprüche der Area Fifty One GmbH verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und sind binnen 8 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar, sofern einzelvertraglich keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden. Gerät der Kunde mit dem Ausgleich der Vergütung oder einzelner Raten hiervon mehr als 5 Tage in Rückstand, ist Area Fifty One GmbH auch ohne vorhergehende Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Im Übrigen ist Area Fifty One GmbH berechtigt, auch hierüber hinausgehende Schäden nachzuweisen sowie – nach vorheriger Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.

§ 12 Aufbewahrung / Material

(1) Area Fifty One GmbH ist zur Aufbewahrung des vom Kunden für die Auftragsdurchführung übergebenen (Ausgangs-)Materials nur für die Dauer der Auftragsdurchführung verpflichtet. Die Einlagerung erfolgt auf Gefahr des Kunden und kann nach Ermessen von Area Fifty One GmbH an geeignete zertifizierte Unternehmen oder Fremdserver ausgelagert werden.

(2) Zur Aufbewahrung von Material über die vereinbarte Dauer der Auftragsdurchführung hinaus ist Area Fifty One GmbH nur auf Grundlage gesonderter Absprache und Vergütung verpflichtet. Gleiches gilt, wenn sich die Dauer der Auftragsdurchführung aufgrund von Unterbrechungen, die vom Kunden veranlasst oder durch ihn zu vertreten sind, verlängert.

(3) Sofern nicht abweichend vereinbart, ist Area Fifty One GmbH nach Auftragsausführung berechtigt, sämtliche vom Kunden vorhandenen Materialien und Daten von ihren Systemen zu löschen.

§ 13 Versand

(1) Alle Versendungen und Rücksendungen von oder zu Area Fifty One GmbH oder zu mit Area Fifty One GmbH verbundenen Unternehmen, Subunternehmen oder sonst von Area Fifty One GmbH zur Vertragserfüllung berechtigterweise eingesetzten Dritten erfolgen auf Gefahr des Kunden, und zwar auch dann, wenn der Versand/Transport mit Fahrzeugen von Area Fifty One GmbH oder ihrer Mitarbeiter erfolgt. Area Fifty One GmbH ist berechtigt, alle Versendungen per Nachnahme auszuführen.

(2) Area Fifty One GmbH ist berechtigt, an den Kunden bestimmte Versendungen an die vom Kunden jeweils zuletzt bekannt gegebene Adresse vorzunehmen.

(3) Verpackungen werden berechnet und nicht zurückgenommen. Versandkosten sind vom Kunden zu tragen.

(4) Erfolgt die Übergabe der von Area Fifty One GmbH erbrachten Produktionen in digitaler Form, stellt Area Fifty One GmbH dem Auftraggeber hierzu einen passwortgeschützten Download-Link (z.B. via WeTransfer, Dropbox, Vimeo) zur Verfügung. Mit Zusendung des Links gilt das Werk als übergeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Daten unverzüglich herunterzuladen und auf eigenen Speichermedien zu sichern. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Daten über einen Zeitraum von mehr als 3 Wochen nach Zusendung des Links auf seinen Servern vorzuhalten. Sollte das Speichern der Daten über diesen Zeitraum hinaus erwünscht sein, muss hierzu eine schriftliche vertragliche Vereinbarung getroffen werden. Die Kosten für die Datenspeicherung sind vom Kunden zu tragen. Sollten für den Transfer vom Kunden spezielle Sicherheitseinstellungen gewünscht sein, die über einen normalen Datenschutz hinausreichen (z.B. höchste Geheimhaltungsstufen), so ist hierfür eine gesonderte schriftliche Vereinbarung nötig. Die Kosten hierfür übernimmt der Kunde.

§ 14 Eigentumsvorbehalt

(1) Area Fifty One GmbH behält sich das Eigentum an den dem Kunden gelieferten Materialien bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus dem betreffenden Vertragsverhältnis vor. Bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung.

(2) Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Kunden sowie bei einer erheblichen Verletzung von Sorgfalts- oder Obhutspflichten gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch Area Fifty One GmbH nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Area Fifty One GmbH teilt dies dem Kunden ausdrücklich mit.

(3) Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch Area Fifty One GmbH erlischt das Recht des Kunden zur Weiterverwendung der gelieferten Materialien sowie das Recht zu deren Weitergabe an Dritte. Sämtliche vom Kunden angefertigte Programmkopien müssen in diesem Fall gelöscht werden.

(4) Area Fifty One GmbH ist berechtigt, Produktionen bis zum Erhalt der vollständigen Zahlung mit einem Wasserzeichen zu kennzeichnen.

§ 15 Gewährleistung

(1) Für Mängel der von Area Fifty One GmbH erstellten Produktionen leistet Area Fifty One GmbH binnen einer Frist von einem Jahr ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Kunden Gewähr. Das geschieht nach Wahl von Area Fifty One GmbH durch Nachbessern oder Ersatzlieferung.

(2) Offensichtliche Mängel sind vom Kunden unverzüglich, i.d.R. spätestens am dritten Werktag nach einer Materialüberlassung durch Area Fifty One GmbH, zu rügen. Dies gilt auch im Falle einer Materialübergabe an Dritte, z.B. im Falle einer Direktübermittlung an Sendeanstalten. Die Regelung des § 377 HGB bleibt unberührt.

(3) Area Fifty One GmbH kann die Nacherfüllung im Gewährleistungsfall verweigern, solange der Kunde die Vergütung für die betreffende Leistung nicht oder nicht vollständig bezahlt hat und sich die Verweigerung durch Area Fifty One GmbH angesichts des Verhältnisses zwischen ausstehender Vergütung und Kosten für die Nacherfüllung nicht als rechtsmissbräuchlich darstellt.

(4) Bei einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde die vertraglich vereinbarte Vergütung von Area Fifty One GmbH mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

(5) Area Fifty One GmbH gewährleistet ferner, dass durch die vertragsgemässe Nutzung von ihr erstellter Werke oder erbrachter Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzt werden, und dass hieran auch keine sonstigen Rechte bestehen, welche die dem Kunden gegebenenfalls übertragenen Rechte einschränken oder ausschliessen.

(6) Soweit Area Fifty One GmbH im Rahmen der Vertragserfüllung zugunsten Dritter geschützte Werke oder Leistungen für den Kunden erwirbt, übernimmt Area Fifty One GmbH keinerlei Gewähr für die Rechteinhaberschaft oder sonstige Verfügungsbefugnis des Lizenzgebers.

§ 16 Haftung

(1) Area Fifty One GmbH haftet nicht für vom Kunden vorgegebene Sachaussagen und Bestellungen sowie für vom Kunden bereitgestellte Bilder, Aufnahmen, Produktionen, Inhalte oder Werke Dritter. Der Kunde trägt für die Nutzung und Verwertung solcher Aussagen, Bestellungen, Bilder, Aufnahmen, Produktionen, Inhalte oder Werke die alleinige Verantwortung und stellt Area Fifty One GmbH von Ansprüchen Dritter frei.

(2) Area Fifty One GmbH haftet ebenfalls nicht für die Urheber-, Patent-, Marken-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- oder sonstige rechtliche Schutzfähigkeit oder Eintragungsfähigkeit der von ihr erstellten Werke und Produktionen bzw. erbrachten Leistungen und/oder etwaiger von Area Fifty One GmbH gelieferter Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen etc.

(3) Sofern Area Fifty One GmbH in die Konzeption und/oder Erstellung von Werbemassnahmen des Kunden einbezogen wird, trägt der Kunde das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der betreffenden Werbemassnahmen oder ihrer Verwertung allein, eine diesbezügliche Haftung der Area Fifty One GmbH ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Verstösse der fraglichen Werbemassnahmen oder von Teilen hiervon gegen medienrechtliche und wettbewerbsrechtliche oder sonstige gesetzliche Bestimmungen der Länder, in denen die fragliche Werbemassnahme lanciert wird oder zugänglich ist.

(4) Sofern Area Fifty One GmbH im Auftrag des Kunden Bilder, Aufnahmen, Produktionen, Inhalte oder Werke Dritter für den Kunden beschafft und zur Erfüllung ihrer einzelvertraglich übernommenen Verpflichtungen verwendet, ist Area Fifty One GmbH lediglich für die Beschaffung (Lizenzierung) solcher Rechte verantwortlich, über die der betreffende Rechteinhaber (noch) verfügungsbefugt ist. Im Hinblick auf solche Rechte an Bildern, Aufnahmen, Produktionen, Inhalten oder Werken Dritter, die im Wege kollektiver Nutzungsrechtswahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, GVL, VG Bild-Kunst, VG Wort und andere) wahrgenommen werden, ist allein der Kunde für die Lizenzierung und Abgeltung etwaig erforderlicher Nutzungsrechte verantwortlich.

(5) Im Falle eines von Area Fifty One GmbH zu vertretenden Untergangs oder einer von Area Fifty One GmbH zu vertretenden Verschlechterung des Area Fifty One GmbH für die Auftragsdurchführung überlassenen (Ausgangs-)Materials ist die Haftung von Area Fifty One GmbH zunächst auf die Wiederherstellung des Materials anhand der vom Kunden hierfür bereitzuhaltenden Sicherungskopien (vgl. § 7 (3)) beschränkt. Ist eine Wiederherstellung des Ausgangsmaterials nicht möglich, haftet Area Fifty One GmbH auf den Materialwiederbeschaffungswert des (Ausgangs-)Materials.

(6) Im Übrigen haftet Area Fifty One GmbH unbeschränkt nur:

  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
  • für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
  • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
  • im Umfang einer von Area Fifty One GmbH übernommenen Garantie.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung von Area Fifty One GmbH der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.

(7) Für leicht fahrlässige Verletzungen nicht vertragswesentlicher Pflichten haftet Area Fifty One GmbH nur, soweit eine solche Haftung in diesen AGB vorgesehen ist.

(8) Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Schäden, die durch gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder Erfüllungsgehilfen von Area Fifty One GmbH verursacht wurden.

§ 17 Eigenwerbungsrecht

(1) Area Fifty One GmbH ist berechtigt, die vertragsgegenständlichen Leistungsergebnisse zu Preisverleihungen anzumelden und dort sowie auf Messen und Verkaufsausstellungen öffentlich vorzuführen.

(2) Area Fifty One GmbH ist ferner berechtigt, den Umstand ihrer Beauftragung durch den Kunden für eigene Werbe- und PR-Zwecke Dritten gegenüber bekannt zu geben und zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen.

(3) Der Kunde überträgt Area Fifty One GmbH zu diesem Zwecke das nicht ausschliessliche und nicht übertragbare Recht, Unternehmenskennzeichen und Marken des Kunden im Rahmen ihrer Internetpräsenz und sonstiger Werbemittel zu nutzen und die von ihr für den Kunden erstellten oder bearbeiteten Produktionen ganz oder ausschnittsweise sowie im Rahmen so genannter Show Reels auf alle möglichen Nutzungsarten zu nutzen, insbesondere zu vervielfältigen und zu verbreiten, öffentlich vorzuführen und/oder öffentlich zugänglich zu machen.

§ 18 Rücksichtnahmegebot

(1) Die Vertragsparteien werden auf die gegenseitigen Interessen Rücksicht nehmen.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig zur Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Vertragspartei, die ihnen anlässlich der Geschäftsbeziehungen zueinander bekannt werden.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Geschäftsbeziehungen der Vertragspartner zueinander sowie für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter von Area Fifty One GmbH abzuwerben oder ohne schriftliche Zustimmung von Area Fifty One GmbH anzustellen.

§ 19 Geistiges Eigentum

(1) Area Fifty One GmbH (oder deren Drittlizenzgeber) ist und bleibt Inhaber des geistigen Eigentums von Area Fifty One GmbH und ist nicht verpflichtet, dieses auf den Kunden zu übertragen.

(2) In dem Fall, dass Area Fifty One GmbH im Verlaufe der Erbringung der Leistungen (einschliesslich aller geistigen Schutzrechte) an allen Originalcharacterdesigns, Ideen oder Konzepten, die von Area Fifty One GmbH in Bezug auf den Vertrag vorgestellt oder geschaffen werden, ausser soweit von den Parteien schriftlich anderweitig vereinbart. Wenn der Kunde zur Nutzung solcher Originalcharacterdesigns, Ideen oder Konzepte für irgendeinen Zweck eine Lizenz benötigt, so einigen die Parteien sich schriftlich nach Massgabe eines Angebots und/oder eines anschliessenden Dienstleistungsvertrages auf die Bedingungen einer solchen Lizenz.

(4) Vorbehaltlich der vorstehenden Ziffern (1) bis (3) sowie jeglicher sonstiger aufgrund eines Angebots oder Dienstleistungsvertrages vereinbarter Bestimmungen gehen das Eigentum und alle geistigen Schutzrechte an den Werken (ausschliesslich des geistigen Eigentums von Area Fifty One GmbH) erst auf den Kunden über, wenn der Kunde alle aufgrund des Vertrages fälligen und zahlbaren Beträge an Area Fifty One GmbH gezahlt hat. Soweit dies erforderlich ist, können die Parteien Bestimmungen für die Lizenz für das in den Werken enthaltene geistige Eigentum von Area Fifty One GmbH (oder von Teilen dessen) vereinbaren, um es dem Kunden zu ermöglichen, den Nutzen aus den Werken zu ziehen.

(5) Der Kunde gewährt hiermit Area Fifty One GmbH eine zeitlich und räumlich unbeschränkte, nicht ausschliessliche, übertragbare, unlizenzierbare, kostenlose Lizenz zur Nutzung der Kundenmaterialien, soweit das für Area Fifty One GmbH und/oder ihre Lieferanten erforderlich ist, um die Leistungen und die Werke zu erbringen.

(6) Der Kunde erkennt an und stimmt zu, dass geistige Schutzrechte, welche an den von Area Fifty One GmbH für die Erbringung der Leistungen verarbeiteten Materialien bestehen oder diesen zugrunde liegen und/oder in den Werken verkörpert sind, Dritten zustehen können und dass die Nutzung der Werke durch den Kunden stets voraussetzt, dass der Kunde jegliche und sämtliche erforderlichen Lizenzen und Zustimmungen der Inhaber der jeweiligen zugrundeliegenden Rechte erlangt.

§ 20 Sonstiges

(1) Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Bestimmung des § 354a HGB bleibt von vorstehender Regelung unberührt.

(2) Zurückbehaltungsrechte können nur aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

(3) Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

§ 21 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung ist gegenüber Vollkaufleuten der Sitz des jeweiligen Auftragnehmers.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist gegenüber Vollkaufleuten der Sitz des jeweiligen Auftragnehmers. Gleiches gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland unterhält oder Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

(3) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen getroffener Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines von beiden Vertragspartnern unterschriebenen Zusatzvertrages. Dasselbe gilt für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

(4) Etwaige Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.

(5) Soweit diese Vertragsbedingungen für die Wirksamkeit von Willenserklärungen der Vertragspartner Schriftform vorsehen, ist die Übersendung der betreffenden Willenserklärung per E-Mail oder Telefax ausreichend, sofern das Original der Willenserklärung unverzüglich nachgesandt wird.

(6) Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, ist die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung ist eine Ersatzregelung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahe kommt und rechtlichen Bestand hat.

(7) Die Vertragsbeziehungen zwischen Area Fifty One GmbH und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

← Zurück